Auf dieser Seite finden Sie Informationen, welche Entschädigung Ihnen bei Zugverspätungen oder ausgefallenen Zügen zusteht und wie Sie diese mit Hilfe von fahrkartenerstattung.de beantragen können.
So können Sie Ihre Ansprüche geltend machen
Den Anspruch auf Entschädigung müssen Sie innerhalb von einem Jahr nach Ihrer Reise gegenüber dem verantwortlichen Eisenbahnunternehmen geltend machen. Nicht immer ist die Deutsche Bahn AG für die Verspätung verantwortlich. In Deutschland gibt es zahlreiche kleine und große private Eisenbahnunternehmen, die Strecken befahren.
Damit Sie sich nicht selbst ermitteln müssen, welches Eisenbahnunternehmen zuständig ist, können Sie den Online-Service fahrkartenerstattung.de nutzen um Ihren Entschädigungsantrag einreichen zu lassen. Das spart Zeit, nerven und lästigen Papierkram.
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Ihre Ansprüche im Detail
Welche Ansprüche Ihnen zustehen, regelt europaweit die EU-Fahrgastrechteverordnung. Die Höhe und der Umfang der Entschädigung, die Ihnen das verantwortliche Eisenbahnunternehmen zahlen muss, ist dort umfassend geregelt. Nicht immer ist es einfach den Überblick über alle Regeln zu behalten. Deshalb möchten wir Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zusammenstellen:
Entschädigung bei verspäteter Ankunft am Zielbahnhof
- Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
- Ab 120 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
- Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
- Haben Sie eine Zeitkarte (z.B. ein Monats-Ticket oder Semesterticket) genutzt, geltend abweichende Regelungen.
Entschädigung, wenn Sie wegen Verspätung oder Zugausfall die Fahrt nicht antreten oder unterwegs abbrechen
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten können Sie
- von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen
- sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind
- sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.
Kostenerstattung für Taxi, Bus oder Flug
Die Erstattung von angefallenen Kosten für Taxi, Bus oder Flug ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Fahrgästen und den Eisenbahnunternehmen. Bei wichtigen Terminen, die aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls nicht mehr rechtzeitig erreicht werden können, steigen viele Passagiere ins Taxi. Doch das Eisenbahnunternehmen muss diese Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen ersetzen. Weil die Bedingungen für die Erstattung der Taxikosten äußerst umfangreich sind, haben wir dazu einen separaten Hilfe-Artikel geschrieben, den Sie unter diesem Link erreichen:
Werden Kosten für Taxi, Bus oder Flug ersetzt?
Kostenerstattung für Hotel
Wenn es mal wieder spät geworden ist und sich die Fahrt aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls verzögert, muss das Eisenbahnunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Hotel- oder anderweitige Übernachtungsmöglichkeit ersetzen. Häufig erhalten Sie vom Eisenbahnunternehmen vor Ort im Bahnhof oder schon im Zug einen Übernachtungsgutschein und müssen sich dann selbst nicht mehr mit der Hotelrechnung auseinandersetzen. Haben Sie keinen Übernachtungsgutschein erhalten und die Kosten für die Übernachtung zunächst selber bezahlt, finden Sie in diesem Artikel weitere Informationen unter welchen Voraussetzungen das Eisenbahnunternehmen die Kosten ersetzen muss:
Werden Kosten für ein Hotel ersetzt?